Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, Eigentümer von geschützten oder potentiell schützenswerten Gebäuden im Kanton Zug, fochten eine Teilrevision des kantonalen Denkmalschutzgesetzes vom 31. Januar 2019 an. Sie rügten, dass die neuen Bestimmungen zur Unterschutzstellung von Denkmälern gegen die Bundesverfassung sowie völkerrechtliche Schutzpflichten der Schweiz im Bereich des Denkmalschutzes verstossen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und hob § 25 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes auf, der es ermöglichte, Objekte, die jünger als 70 Jahre alt sind, nicht gegen den Willen der Eigentümerschaft unter Schutz zu stellen. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Bestimmungen des kantonalen Denkmalschutzgesetzes, die höhere Anforderungen an die Unterschutzstellung von Denkmälern stellen, mit der Bundesverfassung und dem Übereinkommen zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (Granada-Konvention) vereinbar sind. Die Verwendung des Begriffs "äusserst" in den Bestimmungen zur Schutzwürdigkeit und Unterschutzstellung darf nicht restriktiver ausgelegt werden als der in der Granada-Konvention verwendete Begriff "herausragend". Auch das Erfordernis, dass mindestens zwei von drei Kriterien (wissenschaftlicher, kultureller oder heimatkundlicher Wert) kumulativ erfüllt sein müssen, lässt sich konventionskonform auslegen. Hingegen steht § 25 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes, der es ermöglicht, Objekte, die…