Erwägungen

Die Schweizer Bürgerin M. E. heiratete 1977 einen ausländischen Staatsangehörigen. Aus dieser Ehe gingen zwei Töchter hervor, die das Bürgerrecht des Kantons Solothurn erhielten. 1988 machte M. E. [B.] von der Möglichkeit Gebrauch, ihr angestammtes Bürgerrecht von Schaffhausen wieder anzunehmen. Ihr Gesuch, auch ihre beiden minderjährigen Töchter in dieses Bürgerrecht einzubeziehen, wurde jedoch abgelehnt.

M. E. [B.], ihr Ehemann sowie die beiden Töchter erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den ablehnenden Entscheid. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

Gemäss Art. 8b Schlussbestimmungen ZGB ist nur die Schweizerin, die sich unter dem bisherigen Recht verheiratet hat, berechtigt, ihr Ledigenbürgerrecht wieder anzunehmen. Eine Ausdehnung dieser Möglichkeit auf ihre vor dem 1. Januar 1988 geborenen Kinder, die das Bürgerrecht der Mutter besitzen, sieht das Gesetz nicht vor.

Der Gesetzgeber wollte mit Art. 8b SchlT ZGB lediglich die Ungleichbehandlung von Ehefrauen unter altem Recht beseitigen und sie für die Zukunft so stellen, als hätten sie ihr Ledigenbürgerrecht nie verloren. Eine weitergehende Rückwirkung auf die Kinder war nicht beabsichtigt.

Auch der…