Sachverhalt

Franziska Mächler, die Tochter einer Mitgliederin der Genosssame Lachen, einer öffentlich-rechtlichen Korporation im Kanton Schwyz, beantragte ihre Aufnahme in die Genosssame. Der Genossenrat und der Regierungsrat des Kantons Schwyz lehnten ihren Antrag ab. Franziska Mächler erhob daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches ihre Beschwerde gutgeheißen und ihre Aufnahme in die Genosssame angeordnet hat. Die Genosssame Lachen erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde ab. Es stellt fest, dass die Statuten der Genosssame Lachen, insbesondere § 4, eine indirekte Benachteiligung der verheirateten Genossenbürgerin bzw. ihrer Nachkommen darstellen und zu weiteren Ungleichbehandlungen führen. Ein inhaltlicher Konnex zwischen den vom Zivilstand des Genossenbürgers bzw. der Genossenbürgerin abhängenden Regelungen des Namens- und Bürgerrechts und der teilweisen Ungleichbehandlung ist zwar gegeben. Das Bundesrecht umschreibt die Voraussetzungen der Mitgliedschaft in der Genosssame jedoch nicht zwingend, sodass die…