Art. 160 ZGB
Name
1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2 Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.
3 Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 ZGB)10 Zitierungen
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2Namensänderung (Art. 30 ZGB). 1. Art. 44 lit. a OG: Die Möglichkeit der Berufung besteht auch gegen die Verweigerung der Namensänderung aus achtenswerten Gründen im Sinne von Art. 30 Abs. 2 ZGB (E. 1). 2. Keine rückwirk…10 Zitierungen
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3Familienname des Kindes (Art. 270 Abs. 1 ZGB)8 Zitierungen
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4§ 1 lit. d der Aargauer Verordnung über die Gebühren im Personenstandswesen6 Zitierungen
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5Namensänderung eines Ehegatten5 Zitierungen
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6Namensänderung eines Ehegatten3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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Namensänderung2 Zitierungen
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2 Zitierungen24.05.2005 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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