Erwägungen

S.S. Si. (Nachname kursiv) ist seit vielen Jahren in Zürich wohnhaft und besitzt sowohl die schweizerische als auch die srilankische Staatsangehörigkeit. Sie heiratete am 19. August 2006 in Jaffna/Sri Lanka K. Ma., einen Staatsangehörigen von Sri Lanka. Im schweizerischen Zivilstandsregister wurde daraufhin der Nachname des Ehemannes (Ma.) als gemeinsamer Familienname der in Zürich domizilierten Eheleute eingetragen.

Mit Eingabe vom 28. Februar 2008 stellte S.S.Ma., geb. Si., beim Gemeindeamt des Kantons Zürich das Gesuch, es sei ihr gestützt auf Art. 30 Abs. 1 ZGB die Änderung ihres Familiennamens "Ma." in "K.", den Vornamen ihres Ehemannes, zu bewilligen. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies das Gesuch ab, was vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt wurde.

S.S.Ma. führt mit Eingabe vom 23. Oktober 2009 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und beantragt, es sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Änderung des Familiennamens "Ma." in "K." zu bewilligen.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass gemäss Art. 37 Abs. 1 IPRG der Name der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Folge der Eheschließung dem schweizerischen Recht untersteht. Folglich hat sie mit der Heirat gemäß Art. 160 Abs. 1 ZGB den Namen des Ehegatten erworben, der unbestritten der Nachname "Ma." ist.

Das Bundesgericht erachtet, dass eine Namensänderung gemäß Art. 30 Abs. 1 ZGB nur bewilligt werden kann, soweit der neue Name Art. 160 oder Art. 30 Abs. 2 ZGB entspricht. Da die Beschwerdeführerin nicht beantragt, den Namen "K." dem Namen des Ehemannes "Ma." voranzustellen oder "K." als gemeinsamen Familiennamen zu führen, ist ihr Gesuch nicht mit den Grundsätzen des geltenden ehelichen Namensrechts vereinbar.

Weiter stellt das Bundesgericht fest, dass die eherechtliche Namensregelung des ZGB mit der EMRK nicht vereinbar ist, da sie gegen das in Art. 8…