Art. 37 IPRG
1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
2 Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Eintragung von ausländischen Namen ins Zivilstandsregister7 Zitierungen
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2Eintragung ausländischer Entscheidungen und Urkunden in das Zivilstandsregister; Anerkennung eines Leihmutterschaftsurteils6 Zitierungen
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3Namensänderung eines Ehegatten6 Zitierungen
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4Familienname der in der Schweiz heiratenden Ausländerin (Art. 37 Abs. 1 IPRG)2 Zitierungen
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5Eintragung einer georgischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister im Fall von Leihmutterschaft1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VB.2019.008292 Zitierungen05.12.2018 · 2 Zitierungen
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VB.2013.000802 Zitierungen10.07.2013 · 2 Zitierungen
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2 Zitierungen24.05.2005 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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