Art. 37 IPRG

1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
2 Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Eintragung von ausländischen Namen ins Zivilstandsregister
    · 16.12.2004 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Eintragung ausländischer Entscheidungen und Urkunden in das Zivilstandsregister; Anerkennung eines Leihmutterschaftsurteils
    · 21.05.2015 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Namensänderung eines Ehegatten
    · 25.01.2010 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Familienname der in der Schweiz heiratenden Ausländerin (Art. 37 Abs. 1 IPRG)
    · 26.04.1990 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Eintragung einer georgischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister im Fall von Leihmutterschaft
    · 01.07.2022 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VB.2019.00829
    05.12.2018 · 2 Zitierungen
  • VB.2013.00080
    10.07.2013 · 2 Zitierungen
  • 24.05.2005 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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