Erwägungen
Der Beschwerdeführer Florian Stefan Dzieglewska, ein schweizerisch-polnischer Doppelbürger, wurde am 26. September 2003 in Aarau geboren. Im Geburtsregister wurde er mit dem Namen "Dzieglewska" eingetragen, der der weiblichen Form des Familiennamens seiner unverheirateten Mutter entspricht. Der Beschwerdeführer verlangte die Berichtigung des Eintrags, damit er mit dem männlichen Namen "Dzieglewski" eingetragen wird.
Das Gerichtspräsidium Aarau und das Obergericht des Kantons Aargau wiesen das Begehren ab. Sie argumentierten, dass nach schweizerischem Recht der einmal eingetragene ausländische Name unveränderlich sei und nicht an das Geschlecht angepasst werden könne.
Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es führt aus, dass die Verweigerung der Eintragung des nach Geschlecht veränderlichen Familiennamens in der dem Geschlecht des Beschwerdeführers entsprechenden Form gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz nach Art. 8 Abs. 3 BV verstösst.
Das Bundesgericht hält fest, dass die Praxis des Kreisschreibens des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, wonach ausländische Namen in unveränderter Form in das schweizerische Zivilstandsregister einzutragen…