Art. 29 ZGB

Namensschutz

1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2 Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Namensschutz
    · 23.07.2002 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Registrierung des Namens einer öffentlichrechtlichen Körperschaft als Domain Name im Internet; Schutz aufgrund des Namensrechts (Art. 29 Abs. 2 ZGB)
    · 23.07.2002 · 31 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Namensrecht, Firmenrecht
    · 09.03.1954 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Namensschutz bei Stiftungen. 1. Zielt eine Klage wegen Verletzung von Namens- oder Persönlichkeitsrechten nicht auf Vermögensleistungen hin, so handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Zivilstreitigkeit im Sinn…
    · 08.07.1976 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Internationaler Schutz des Handelsnamens, Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Art. 2 Abs. 1, Art. 8. Schutzanspruch des nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragenen ausländische…
    · 06.10.1964 · 14 Zitierungen
  6. 6
    Markenrecht (Art. 9, Art. 24 MSchG); Persönlichkeits- und Namensschutz (Art. 29 ZGB); unlauterer Wettbewerb (Art. 3 lit. d UWG). 1. Voraussetzungen, unter denen der Markengebrauch durch den Lizenznehmer als Gebrauch dur…
    · 05.07.1990 · 11 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 12.07.2012 · 11 Zitierungen
  • Firmen- und Markenrecht; unlauterer Wettbewerb
    · 01.10.2018 · 9 Zitierungen
  • 12.01.2006 · 9 Zitierungen

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