Sachverhalt
Die Gesellschaft The Coca-Cola Company (Klägerin) ist Inhaberin der in der Schweiz für verschiedene Produktkategorien, insbesondere Bettwaren, eingetragenen Wort-Bildmarke "Coca-Cola". Die Gesellschaft Modum AG (Beklagte) vertreibt Textilien, insbesondere Bettwaren, die ein der Marke ähnliches Zeichen tragen. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der Marke "Coca-Cola" auf ihren Produkten, auf Auskunftserteilung, Herausgabe der Gewinne und Urteilsveröffentlichung in Anspruch genommen. Sie stützte sich dabei auf das Markenrecht, das Persönlichkeitsrecht und das Recht gegen unlauteren Wettbewerb. Das Kantonsgericht hat den Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen stattgegeben und der Beklagten bei Strafandrohung die Verwendung der Marke "Coca-Cola" untersagt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Beschwerde erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Beklagten ab. In Bezug auf das Markenrecht erachtet das Bundesgericht, dass die Verwendung der Marke durch den Lizenznehmer als Verwendung durch den Markeninhaber gilt, sofern die Parteien wirtschaftlich verbunden sind und die Verwendung durch den Lizenznehmer das Publikum nicht irreführen oder das Gemeinwohl nicht beeinträchtigen kann. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen…