Erwägungen
Die Otto Naegeli-Stiftung erhob Klage gegen die Theodor Naegeli-Stiftung, um ihr die Führung des Namens "Theodor Naegeli-Stiftung" sowie die Bezeichnung des von ihr ausgerichteten Preises als "Theodor Naegeli-Preis" zu untersagen. Die Klägerin machte geltend, als ältere Stiftung habe sie gemäß Art. 29 Abs. 2 ZGB Anspruch auf Schutz ihres Namens, da der Name der Beklagten zu Verwechslungen mit ihrem eigenen Namen Anlass gebe.
Das Zivilgericht und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wiesen die Klage ab. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidungen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass Stiftungen grundsätzlich nur dem Namensrecht nach Art. 29 ZGB unterstehen, nicht aber den Sondervorschriften des Firmenrechts. Das Interesse der Beklagten, den Namen ihres Stifters sowohl als Bezeichnung für die Stiftung selbst wie auch zur Kennzeichnung ihrer Forschungspreise verwenden zu können, wurde höher bewertet als das Interesse der Klägerin an der Erhaltung der Unterscheidungskraft ihres Namens.
Die Stiftungsorgane sind an den in der Stiftungsurkunde geäußerten Willen des Stifters gebunden, sodass das Interesse der Beklagten an der Führung ihres Namens mit jenem des Stifters am Fortleben seines Namens zusammenfällt. Eine Namensübertragung vom Stifter auf die Stiftung ist dabei nicht als unzulässig zu…