Art. 950 OR
1 Handelsgesellschaften und Genossenschaften können unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wählen. In der Firma muss die Rechtsform angegeben werden.
2 Der Bundesrat legt fest, welche Abkürzungen der Rechtsformen zulässig sind.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Firmenrecht25 Zitierungen
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221 Zitierungen
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3Firmenrecht16 Zitierungen
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4Firmenrecht7 Zitierungen
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5Firmenrecht, unlauterer Wettbewerb7 Zitierungen
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6Firmenrecht, unlauterer Wettbewerb6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Firmenrecht7 Zitierungen
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Markenrecht; Firmenrecht; Namensschutz; unlauterer Wettbewerb2 Zitierungen
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2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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