Sachverhalt
Die Helena Rubinstein AG, Herstellerin und Vertreiberin von Kosmetikprodukten, hat gegen die Rubinia AG, die dasselbe Geschäftsfeld betreibt, wegen Markenverletzung und unlauterem Wettbewerb aufgrund der Verwendung der Bezeichnung "Rubinia" Klage erhoben. Das Kantonsgericht Luzern hat dem Begehren teilweise stattgegeben und die Verwendung der Marke "Rubinia" untersagt, jedoch das Begehren auf Löschung dieser Bezeichnung aus der Firma der Rubinia AG abgewiesen. Helena Rubinstein AG hat gegen diesen Entscheid Berufung eingelegt.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass Helena Rubinstein AG trotz Konkurseröffnung über die Rubinia AG ein rechtliches Interesse an einem Verbot der Verwendung der Bezeichnung "Rubinia" in der Firma der Beklagten hat.
In der Sache selbst erachtet das Bundesgericht, dass die Bezeichnung "Rubinia AG" nicht hinreichend von der Firma "Helena Rubinstein AG" unterscheidbar ist, da beide Gesellschaften im wirtschaftlichen Wettbewerb stehen. Die Verwendung einer Bezeichnung durch die…