Art. 64 HRegV

Widerruf der Auflösung

1 Widerruft die Generalversammlung ihren Auflösungsbeschluss, so muss der Widerruf der Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.
2 Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
  1. a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung;
  2. b. der Nachweis der Liquidatorinnen und Liquidatoren, dass mit der Verteilung des Vermögens noch nicht begonnen wurde;
3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
  1. a. die Tatsache des Widerrufs der Auflösung;
  2. b. das Datum des Beschlusses der Generalversammlung;
  3. c. die Firma ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
  4. d. die erforderlichen Änderungen bei den eingetragenen Personen;
  5. e. bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien oder der Partizipationsscheine: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Fortsetzung der Betreibung
    · 17.09.1987 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Firmenrecht, unlauterer Wettbewerb
    · 09.05.1967 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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