Art. 64 HRegV
Widerruf der Auflösung
1 Widerruft die Generalversammlung ihren Auflösungsbeschluss, so muss der Widerruf der Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.
2 Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
- a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung;
- b. der Nachweis der Liquidatorinnen und Liquidatoren, dass mit der Verteilung des Vermögens noch nicht begonnen wurde;
3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
- a. die Tatsache des Widerrufs der Auflösung;
- b. das Datum des Beschlusses der Generalversammlung;
- c. die Firma ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
- d. die erforderlichen Änderungen bei den eingetragenen Personen;
- e. bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien oder der Partizipationsscheine: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Fortsetzung der Betreibung0 Zitierungen
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2Firmenrecht, unlauterer Wettbewerb0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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