Sachverhalt

Die Gesellschaft Krebser AG hat die Fortsetzung der Betreibung gegen die Radio Gard AG im Wege der Pfändung beantragt, nachdem ein vorheriges Konkursverfahren mangels ausreichender Aktiven nicht eröffnet werden konnte. Das Betreibungsamt Bern hat der Radio Gard AG jedoch eine Konkursandrohung zugestellt. Daraufhin hat die Krebser AG Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben und die Aufhebung der Konkursandrohung sowie die Fortsetzung der Betreibung im Wege der Pfändung beantragt.

Erwägungen

Das Gericht hat entschieden, dass wenn ein Konkurs gegen eine Gesellschaft aufgrund mangelnder Aktiven nicht eröffnet wurde und der Gläubiger die erforderlichen Kosten gemäß Art. 169 Abs. 2 SchKG nicht vorgeschossen hat, die Gesellschaft nur im Wege des Konkurses erneut betrieben werden kann. Eine analoge Anwendung von Art. 230 Abs. 3 SchKG, der es dem Gläubiger erlaubt, den Schuldner innerhalb von zwei Jahren nach Einstellung des Konkursverfahrens im Wege der Pfändung zu betreiben, ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Die beiden Situationen unterscheiden sich insbesondere…