Art. 169 SchKG

1 Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.
2 Das Gericht kann von dem Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG: Insolvenzentschädigung
    · 26.04.2005 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Insolvenzentschädigung
    · 16.01.2008 · 9 Zitierungen
  3. 3
    Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
    · 02.04.1992 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid (Art. 93 BGG); Beschwerdeberechtigung des Betreibungs- und Konkursamtes (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG); Umfang der Haftung für die Kosten des mangels Aktiven eingestellten Konkurses…
    · 13.12.2007 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Unentgeltliche Rechtspflege bei der Konkurseröffnung auf eigenes Begehren (Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 191 SchKG)
    · 23.05.2007 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Kosten des geschlossenen Verfahrens
    · 22.04.1976 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 24.09.2012 · 5 Zitierungen
  • Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2025.187
    ZSU.2025.187
    · 04.11.2025 · 3 Zitierungen
  • Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2025.181
    ZSU.2025.181
    · 05.09.2025 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.