Art. 169 SchKG
1 Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.
2 Das Gericht kann von dem Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG: Insolvenzentschädigung22 Zitierungen
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2Insolvenzentschädigung9 Zitierungen
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3Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege9 Zitierungen
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4Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid (Art. 93 BGG); Beschwerdeberechtigung des Betreibungs- und Konkursamtes (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG); Umfang der Haftung für die Kosten des mangels Aktiven eingestellten Konkurses…6 Zitierungen
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5Unentgeltliche Rechtspflege bei der Konkurseröffnung auf eigenes Begehren (Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 191 SchKG)6 Zitierungen
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6Kosten des geschlossenen Verfahrens3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen24.09.2012 · 5 Zitierungen
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Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2025.1873 ZitierungenZSU.2025.187· 04.11.2025 · 3 Zitierungen
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Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2025.1813 ZitierungenZSU.2025.181· 05.09.2025 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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