Sachverhalt

Nach Schluss des Konkurses von A. mangels Aktiven hat der Konkursrichter angeordnet, dass die Verfahrenskosten von 4'100 CHF aus der Konkursmasse zu entnehmen sind. Der Gläubiger B. wurde jedoch mit einem Arrestbefehl wegen Forderungen gegen A. belegt, und das Betreibungsamt hat die Verfügung des Konkursrichters im Arrestprotokoll erwähnt. B. hat sich bei der kantonalen Aufsichtsbehörde beschwert, die seine Beschwerde abgelehnt hat. B. hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts erlischt das Recht der Konkursgläubiger, das Vermögen des Gemeinschuldners zu pfänden, sobald das Konkursverfahren mangels Aktiven geschlossen wird, gemäss Art. 230 Abs. 1 SchKG. In diesem Fall müssen die Gläubiger, die den Konkurs beantragt haben, die Verfahrenskosten tragen, wie der Richter am 1. März 1976 zu Recht angeordnet hatte.

Die Verfügung vom 9. März 1976, mit der angeordnet wurde, dass die Kosten aus der Konkursmasse zu entnehmen sind, ist jedoch nichtig, da es nach Schluss des Konkurses am 24. Februar 1976 keine Masse mehr gab. Diese Nichtigkeit ist offensichtlich und schwerwiegend, so dass das Betreibungsamt diese Verfügung hätte ignorieren und nicht im…