Erwägungen
Das Konkursamt des Kantons Genf und der Kanton Genf haben Beschwerde gegen einen Entscheid der kantonalen Aufsichtskommission erhoben, der die Beschwerde des Gläubigers X. betreffend die Verrechnung der Kosten eines mangels Aktiven eingestellten Konkurses teilweise gutgeheissen hat. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und den Erstentscheid des Konkursamts bestätigt.Erwägungen
Das Bundesgericht hat zunächst erwogen, dass der angefochtene Entscheid, obwohl Zwischenentscheid, aufgrund der sehr präzisen Anordnungen, die er enthielt, mit Beschwerde angefochten werden konnte. Es hat sodann dem Konkursamt die Beschwerdelegitimation als Organ des Kantons, das die Interessen des Fiskus verteidigt, zuerkannt.
In der Sache selbst hat das Bundesgericht entschieden, dass gemäss Art. 169 SchKG der Gläubiger, der den Konkurs beantragt hat, bis zum Abschluss des mangels Aktiven eingestellten Konkursverfahrens und nicht nur bis zum Urteil über die Einstellung…