Sachverhalt
Der Fall betrifft einen ehemaligen alleinigen Verwaltungsrat einer Gesellschaft für die Vermittlung von temporärem und festem Personal im Baubereich, der die unentgeltliche Rechtspflege für die Anzeige seines persönlichen Konkurses ohne vorherige Betreibung beantragt hat, im Sinne von Art. 191 SchKG. Die betreffende Gesellschaft war am 27. Juni 1997 in Konkurs gegangen und der Konkurs war am 30. September 1997 mangels Vermögens eingestellt worden.
Der Antragsteller hat einen Antrag auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 SchKG gestellt und angegeben, dass er weder bewegliches noch unbewegliches Vermögen noch Handelsvermögen in der Schweiz oder im Ausland besitzt. Die Präsidentin des Genfer Kantonsgerichts hat den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, da das Konkursverfahren mangels verwertbaren Vermögens zum Scheitern verurteilt sei.
Erwägungen
Die Entscheidung stützt sich auf Art. 29 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass jede Person, die nicht über ausreichende Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, es sei denn, ihre Sache erscheint aussichtslos. Die Rechtsprechung hat festgestellt, dass die unentgeltliche Rechtspflege abzulehnen ist, wenn das Konkursverfahren sofort mangels Vermögens nach Art. 230 Abs. 1 SchKG eingestellt werden muss.
Art. 191 SchKG regelt ein Verfahren der Zahlungsunfähigkeit, dessen Ziel es ist, das Vermögen des Schuldners gerecht unter allen Gläubigern zu verteilen. Der Schuldner, der seinen Konkurs freiwillig anzeigt, muss daher über einige Vermögenswerte verfügen, die er seinen Gläubigern überlassen kann. Das Liquidationsverfahren darf nur fortgesetzt werden, wenn genügend Vermögen vorhanden ist (Art. 230 Abs. 1 SchKG). A fortiori muss es nicht eingeleitet werden, wenn überhaupt kein Vermögen vorhanden ist, das verwertet werden kann,…