Art. 265 SchKG
Inhalt und Wirkungen
1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2 Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Abs. 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.
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Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Arrestvollzug; Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 265 Abs. 2 SchKG21 Zitierungen
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2Neues Vermögen16 Zitierungen
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3Bestimmung des Grenzwertes für die Annahme neuen Vermögens12 Zitierungen
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4Einrede mangelnden neuen Vermögens (Art. 265a SchKG)10 Zitierungen
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59 Zitierungen
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6Fortsetzung der Betreibung gestützt auf einen Konkursverlustschein7 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen22.01.2008 · 4 Zitierungen
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ZOR.2015.1023 Zitierungen16.03.2016 · 3 Zitierungen
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Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZOR.2015.1023 ZitierungenZOR.2015.102· 13.03.2013 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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