Sachverhalt
Im Konkurs von X. hat die Bank Y. einen Verlustschein in Höhe von 197'715.65 Franken erhalten. Auf der Grundlage dieses Verlustscheins hat die Bank ein Zwangsvollstreckungsverfahren beim Betreibungsamt Basel-Stadt eingeleitet, woraufhin X. Widerspruch erhoben hat. Am 26. August 2008 stellte das Zivilgericht Basel-Stadt fest, dass X. im Rahmen dieses Zwangsvollstreckungsverfahrens ein Vermögen von 13'400 Franken zurückerlangt hatte, und wies den Widerspruch in diesem Umfang ab. Auf der Grundlage dieses Urteils hat die Bank die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in Höhe von 13'400 Franken beantragt.
Am 26. Februar 2009 hat das Betreibungsamt im Rahmen dieses Zwangsvollstreckungsverfahrens das Einkommen von X. gepfändet, wobei das Existenzminimum der Schuldnerin auf 4'553 Franken festgesetzt und der Teil ihres Einkommens, der diesen Betrag übersteigt, also 3'140 Franken pro Monat, gepfändet wurde.
X. hat gegen diese Pfändung Beschwerde erhoben und beantragt, dass der von ihrem Gehalt gepfändete Betrag auf 1'116 Franken pro Monat begrenzt wird, da die Pfändung des als neues Vermögen festgestellten Betrags von 13'400 Franken über das Jahr der Gehaltspfändung verteilt werden sollte. Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt und Konkurswesen Basel-Stadt hat diese Beschwerde abgelehnt.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die Pfändung im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf der Grundlage des Verlustscheins aus dem Konkurs nicht anders behandelt werden sollte als eine Pfändung für eine andere Forderung. Wenn der Richter das Vorhandensein eines neuen Vermögens festgestellt hat, muss der Schuldner diesem mit seinem gesamten Vermögen begegnen, und das Betreibungsamt muss die Pfändung gemäß Art. 92 ff. SchKG vornehmen, ohne dass zusätzliche Regeln anzuwenden sind.
Obwohl die Lehre kritisiert, dass die bloße Beschränkung der Fälligkeit…