Sachverhalt

Die Bank A. hat gegen S. einen Verlustschein erwirkt und einen Teil seines Lohns gepfändet. S. hat diese Pfändung angefochten, aber die Entscheidung der übergeordneten kantonalen Behörde hat angeordnet, dass 464,95 CHF pro Monat seines Lohns bis Mai 1983 und dann 1'464,95 CHF pro Monat ab Juni 1983 gepfändet werden. S. hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung muss das Betreibungsamt bei der Vollstreckung der Pfändung den vom Schuldner geltend gemachten Einwand der Rückkehr zu besseren Vermögensverhältnissen nicht berücksichtigen. In der Tat kann die Pfändung nur aufgehoben werden, wenn der Schuldner nachweist, dass er seit Abschluss des Konkurses keine neuen Vermögenswerte erworben hat.

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass das Gehalt des Schuldners als "neues Vermögen" im Sinne von Art. 265 Abs. 2 SchKG gelten kann, soweit es das Existenzminimum übersteigt und Ersparnisse ermöglicht. Es liegt jedoch beim Richter, in einem beschleunigten Verfahren…