Sachverhalt
Im Rahmen des Konkurses von Y. wurde der Bank X. ein Verlustschein ausgestellt. Y. hat vollständigen Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl erhoben und bestritten, dass er zu einer besseren Vermögenslage zurückgekehrt ist. Das Erstgericht und das Kantonsgericht Genf haben die Feststellungsklage auf Nichtvorliegen einer Rückkehr zu besserer Vermögenslage gutgeheißen. Die Bank X. hat Beschwerde beim BGer erhoben, der den angefochtenen Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat.Erwägungen
Das BGer hat den Begriff der "Rückkehr zu besserer Vermögenslage" im Sinne von Art. 265 Abs. 2 SchKG präzisiert. Der Schuldner muss neue Nettovermögenswerte erworben haben, d.h. Einkünfte, die den für seinen Lebensstandard erforderlichen Betrag übersteigen und ihm Ersparnisse zu bilden erlauben. Hinsichtlich der Erhöhung des Grundbetrags des Existenzminimums befand das BGer, dass eine Erhöhung um 100% unter den gegebenen Umständen übermäßig wäre und eine Erhöhung um 50% angemessener wäre.
Bezüglich der Berücksichtigung der Steuerlast kam das BGer zu dem Schluss, dass die kantonale Behörde die Steuerlast im Existenzminimum doppelt berücksichtigt hatte. Es hat die Sache daher an die Vorinstanz zurückverwiesen,…