Sachverhalt
Der Konkurs von Y. wurde am 15. Juni 1995 eröffnet. Der Gläubiger X. erhielt im Oktober 1998 einen Verlustschein über 74'500 Fr. Im November 2000 wurde Y. eine Zahlungsaufforderung zugestellt, gegen die er Widerspruch wegen Nichtwiedererlangung der Leistungsfähigkeit erhob. Das Zivilgericht Lausanne wies die Klage des Gläubigers ab, da der Schuldner nicht zur Leistungsfähigkeit zurückgekehrt sei. Das Kantonsgericht Waadt bestätigte diese Entscheidung, gegen die der Gläubiger X. Beschwerde beim BGE einlegte.Erwägungen
Der BGE hat die Beschwerde, soweit sie zulässig war, gutgeheissen. Er erachtete die vom Kantonsgericht angewandte Methode zur Bestimmung der Schwelle für die Rückkehr zur Leistungsfähigkeit als willkürlich.
Gemäss Rechtsprechung entspricht die Schwelle für die Rückkehr zur Leistungsfähigkeit dem Betrag, der es dem Schuldner ermöglicht, einen seinem Zustand angemessenen Lebensstandard zu führen und zusätzlich Ersparnisse zu bilden. Dieser Betrag muss den erweiterten Grundbedarf decken, einschliesslich insbesondere Steuern und Unterhaltsbeiträge für Kinder, sowie einen gewissen Zuschlag.
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