Art. 149a SchKG
Verjährung und Löschung
1 Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines; gegenüber den Erben des Schuldners jedoch verjährt sie spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbganges.
2 Der Schuldner kann die Forderung jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt, welches den Verlustschein ausgestellt hat, tilgen. Das Amt leitet den Betrag an den Gläubiger weiter oder hinterlegt ihn gegebenenfalls bei der Depositenstelle.
3 Nach der Tilgung wird der Eintrag des Verlustscheines in den Registern gelöscht. Die Löschung wird dem Schuldner auf Verlangen bescheinigt.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Mehrwertsteuer; Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung (MWST 1995/96)19 Zitierungen
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2Definitive Rechtsöffnung, Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung12 Zitierungen
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3Bewertung des anrechenbaren Vermögens10 Zitierungen
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4Betreibungskosten im Verlustschein3 Zitierungen
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5Vielmehr ist die zehnjährige Frist von Art. 137 Abs. 2 OR analog anwendbar. (Erw. 3)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen22.11.2010 · 5 Zitierungen
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Rechtsöffnung2 Zitierungen
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau, Steuerperioden 2003-2008 und 20101 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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