Sachverhalt

Der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, betrieb A. (Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. x des Betreibungsamtes Basel-Stadt für kantonale Steuern des Jahres 2000 und stellte am 25. Juli 2019 beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt ein Rechtsöffnungsbegehren.

Das Zivilgericht erteilte am 20. Januar 2020 die definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 10'847.90 und wies das weitergehende Begehren ab, soweit es die im Pfändungsverlustschein aufgeführten Betreibungskosten von Fr. 184.50 betraf.

Der Kanton verlangte vor dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 184.50, eventualiter die Überbindung dieser Betreibungskosten auf die Schuldnerin, subeventualiter die definitive Rechtsöffnung für diesen Betrag. Das Appellationsgericht wies die Beschwerde am 17. April 2020 ab.

Der Kanton gelangte mit Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde, an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde gut.

Streitig war insbesondere, ob für die Betreibungskosten eines abgeschlossenen Betreibungsverfahrens, die im definitiven Pfändungsverlustschein einer öffentlich-rechtlichen Forderung ausgewiesen sind, die provisorische oder definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann und ob diese Kosten dem Schuldner überbunden werden können (Art. 68, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 149 SchKG).

Erwägungen

Der definitive Pfändungsverlustschein ist eine amtliche Bestätigung, dass die Forderung in der Zwangsvollstreckung nicht oder nur ungenügend gedeckt werden konnte (Art. 149 Abs. 1 SchKG). Er enthält keine Novation und sagt nichts über den materiell-rechtlichen Bestand der Forderung aus, schafft aber ein Beweisindiz. Der Schuldner kann weiterhin alle Einwände erheben, und der Gläubiger kann sich auf den ursprünglichen Forderungstitel berufen. Massgebend für die Art der Rechtsöffnung ist allein der zugrunde liegende Rechtsöffnungstitel.

Für die provisorische Rechtsöffnung für Betreibungskosten fehlt es an einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG; zudem ist der Weg der provisorischen Rechtsöffnung für öffentlich-rechtliche Forderungen grundsätzlich verschlossen, da das Gemeinwesen zuerst verfügen muss. Die Abweisung der provisorischen Rechtsöffnung ist daher nicht bundesrechtswidrig.

Die Überbindung der Betreibungskosten nach Art. 68 SchKG betrifft laufende Betreibungen. Der Vorabzug nach Art. 68 Abs. 2 SchKG bezieht sich nur auf eine laufende Betreibung, und der Grundsatz der Kostenpflicht des Schuldners berechtigt den Gläubiger nicht, bereits aufgelaufene Kosten einer abgeschlossenen Betreibung ohne Weiteres zu überbinden. Eine Verletzung von Art. 68 SchKG liegt insoweit nicht vor.

Die Vorinstanz ging davon aus, dass Art. 80 SchKG abschliessend sei und für Betreibungskosten keine definitive Rechtsöffnung vorsehe. Das Bundesgericht verneint dies: Das Betreibungsamt erstellt bei Abschluss der Betreibung eine verbindliche Kostenabrechnung, die im Pfändungsverlustschein wiedergegeben wird und einer Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG entspricht. Sie kann mit…