Sachverhalt

A. wurde durch zwei Schiedssprüche, die 2002 vom Singapore International Arbitration Centre (SIAC) erlassen wurden, zur Zahlung von Schadenersatz an B. verurteilt. Im Jahr 2002 leitete A. ein Betreibungsverfahren ein, um diese Schiedssprüche zu vollstrecken. Nach Aufhebung des Widerspruchs mündete das Verfahren am 31. Dezember 2010 in einen Verlustschein. Im Jahr 2016 leitete A. ein neues Betreibungsverfahren gegen B. wegen des im Verlustschein ausgewiesenen Betrags ein und beantragte die endgültige Aufhebung der Vollstreckung. Das Kantonsgericht und das Obergericht des Kantons Zug lehnten diesen Antrag ab, da die Forderung nach singapurischem Recht verjährt sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht heißt die Beschwerde gut. Es ist der Ansicht, dass die in Art. 149a Abs. 1 SchKG vorgesehene 20-jährige Verjährungsfrist auch für Forderungen gilt, die in einem Verlustschein festgehalten sind, auch wenn die…