Art. 148 IPRG

1 Verjährung und Erlöschen einer Forderung unterstehen dem auf die Forderung anwendbaren Recht.
2 Bei der Verrechnung untersteht das Erlöschen dem Recht der Forderung, deren Tilgung mit der Verrechnung bezweckt ist.
3 Die Neuerung, der Erlass- und der Verrechnungsvertrag richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über das auf Verträge anwendbare Recht (Art. 116 ff.).

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Definitive Rechtsöffnung, Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung
    · 13.06.2018 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Positiver Ordre public; Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 18 IPRG; Art. 2 Abs. 2 ZGB)
    · 21.01.2002 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Vollstreckbar erklärtes ausländisches Urteil, negative Kollokationsklage, Einrede der Verjährung
    · 02.08.2022 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Bürgschaftsvertrag; Verrechnung
    · 17.12.1999 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 04.12.2006 · 2 Zitierungen
  • Kollokation
    NE200007
    · 30.12.2020 · 1 Zitierungen
  • Rechtsöffnung
    · 13.06.2018 · 1 Zitierungen

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