Art. 148 IPRG
1 Verjährung und Erlöschen einer Forderung unterstehen dem auf die Forderung anwendbaren Recht.
2 Bei der Verrechnung untersteht das Erlöschen dem Recht der Forderung, deren Tilgung mit der Verrechnung bezweckt ist.
3 Die Neuerung, der Erlass- und der Verrechnungsvertrag richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über das auf Verträge anwendbare Recht (Art. 116 ff.).
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Definitive Rechtsöffnung, Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung3 Zitierungen
-
2Positiver Ordre public; Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 18 IPRG; Art. 2 Abs. 2 ZGB)3 Zitierungen
-
3Vollstreckbar erklärtes ausländisches Urteil, negative Kollokationsklage, Einrede der Verjährung1 Zitierungen
-
4Bürgschaftsvertrag; Verrechnung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
2 Zitierungen04.12.2006 · 2 Zitierungen
-
Kollokation1 ZitierungenNE200007· 30.12.2020 · 1 Zitierungen
-
Rechtsöffnung1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.