Erwägungen
Im Jahr 1990 verkaufte die Maschinenfabrik C. GmbH in Schweinfurt (Deutschland) der Firma D. in Belgrad vier Maschinen zum Kaufpreis von insgesamt DM 960'000.-. Die Bank A. (Beklagte) garantierte gegenüber der Maschinenfabrik C. GmbH die Einhaltung dieser Zahlungsverpflichtungen durch die Firma E., Beograd. Mit Abtretungs- und Liefererklärung vom 19. November 1990 trat die Maschinenfabrik C. GmbH die gesamte Forderung sowie ihre Ansprüche aus der Garantie der Beklagten an die Bank F. AG, Filiale Schweinfurt, ab. Diese zedierte gleichentags und in der gleichen Urkunde sämtliche Ansprüche und Rechte weiter an die G. AG (später B. AG; Klägerin) in Zürich.
Die Klägerin klagte schliesslich beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die Bank A. mit dem Begehren, diese zur Zahlung von DM 1'540'126.90 nebst 9% Zins seit 1. August 1997 zu verpflichten. Das Handelsgericht hiess die Forderung im Betrag von DM 1'117'600.- nebst 9% Zins seit 26. Oktober 1996 gut.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB zu den zwingend anwendbaren Bestimmungen des schweizerischen Rechts im Sinne von Art. 18 IPRG gehört. Das Rechtsmissbrauchsverbot ist eine Grundschutznorm, die der Durchsetzung der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit dient und deren Geltung sich auf die gesamte Rechtsordnung erstreckt. Auch bei transnationalen Sachverhalten…