Sachverhalt

Die Gesellschaft Z. mit Sitz in Frankreich hat bei einer französischen Bank (Bank X.) ein Konto mit einer Überziehungsermächtigung von 750.000 FF eröffnet. Herr M., wohnhaft in Genf, hat sich als unbefristete Gesamtschuldnerbürgschaft für die Verpflichtungen von Z. verbürgt. Die Bank kündigte den Vertrag mit Z. im September 1992 und erhob eine Zahlungsklage gegen Z. vor dem Handelsgericht in Grenoble. Anschließend wurde für Z. ein Gerichtsvergleichsverfahren eröffnet. 1997 erhob die Bank eine Zahlungsklage gegen den Bürgen M. vor dem Bezirksgericht Genf. M. wandte die Aufrechnung mit einem angeblichen Schadenersatzanspruch von Z. gegen die Bank ein. Die Genfer Gerichte wiesen diese Argumentation ab, da Z. auf diesen Anspruch im Gerichtsvergleichsverfahren verzichtet hatte und M. als Geschäftsführer von Z. davon Kenntnis haben musste.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde von M. ab und bestätigt den kantonalen Entscheid. Es ist der Auffassung, dass das auf den Vertrag zwischen Z. und der Bank anwendbare französische Recht für die Aufrechnung gilt. Nach französischem Recht konnte Z. den Aufrechnungsanspruch nicht mehr geltend machen, da er im Gerichtsvergleichsverfahren aufgegeben wurde. Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass M. als Bürge und Geschäftsführer von Z. diese Situation nicht habe ignorieren können und sich hätte dagegen wehren müssen, was…