Art. 65 OG
Gerichtskosten
1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2 Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3 Sie beträgt in der Regel:
- a. in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200–5000 Franken;
- b. in den übrigen Streitigkeiten 200–100 000 Franken.
4 Sie beträgt 200–1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
- a. über Sozialversicherungsleistungen;
- b. über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
- c. aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
- d. nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 .
5 Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Abs. 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Abs. 4.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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11. Begriff der Wasserversorgung; die Lieferungspflicht des Inhabers als Gegenstand einer Grundlast (Erw. 2). 2. Natur der Unterhaltspflicht für das Leitungsnetz (Erw. 3). 3. Einträge im Grundbuch, die nicht eintragungsf…2 Zitierungen
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2Internationales Privatrecht a) Die erst im kantonalen Kassationsverfahren oder im eidgenössischen Berufungsverfahren zustande kommende Einigung über das anzuwendende Recht ist nicht zu beachten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG…2 Zitierungen
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31 Zitierungen
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4Quelleneigentum1 Zitierungen
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5In Frankreich gezeichnete, in der Schweiz zahlbare Wechsel1 Zitierungen
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6Grunddienstbarkeit aus dem Jahre 1910 (Verbot bestimmter Gewerbebetriebe). 1. Hat ein Dritter das belastete Grundstück seit Einführung des eidgenössischen Grundbuchs oder seit der Gleichstellung einer andern Einrichtung…1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Zession0 Zitierungen
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0 Zitierungen04.05.2005 · 0 Zitierungen
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0 Zitierungen21.07.2003 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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