Erwägungen

Der Gemeindeverband Wasserversorgung Saurenhorn klagte gegen sieben Wasserkäufer, um die auf dem Grundbuchblatt Nr. 2469 von Schüpfen als Dienstbarkeit eingetragenen Wasserbezugsrechte löschen zu lassen. Außerdem verlangte er die gerichtliche Feststellung, dass er nicht mehr verpflichtet sei, den Beklagten unentgeltlich bestimmte Wassermengen zu liefern.

Die Rechtsvorgänger des Klägers hatten in den Jahren 1912 bis 1926 mit zahlreichen Wasserkäufern Verträge abgeschlossen, in denen diese ein Recht zum Bezug einer bestimmten Wassermenge aus der Hauptleitung der Wasserversorgungsanlage Saurenhorn erhielten. Diese Wasserbezugsrechte wurden im Grundbuch als Dienstbarkeiten eingetragen.

Der Kläger, der die Wasserversorgungsanlage später durch Enteignung erworben hatte, vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Verträgen mit den Wasserkäufern nicht um Dienstbarkeiten, sondern um eine bloß obligatorische Verpflichtung zur Wasserlieferung handle. Da diese Verpflichtung nicht formgültig als Grundlast begründet worden sei, sei sie nach Treu und Glauben auf ihn übergegangen und könne nun gekündigt werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Klage statt. Es führte aus, dass die Wasserlieferungspflicht des Klägers nicht Gegenstand einer Dienstbarkeit sein könne, da es sich um eine Hauptleistungspflicht und nicht nur um eine Nebenpflicht handle. Die im Grundbuch eingetragenen Wasserbezugsrechte seien daher ungerechtfertigt und gemäß Art. 975 Abs. 1 ZGB zu löschen.

Zwar sei die…