Sachverhalt

Der Schweizer Kaufmann Hermann Kauffmann unterhielt Geschäftsbeziehungen mit der französischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung Comptoir des bois du Cher. Im März 1961 stellte der Geschäftsführer dieser Gesellschaft, Serge Bailly, zwei Wechsel zu Gunsten der Banque Hervet AG aus, domiziliert bei der Kantonalbank Bern in Porrentruy. Die Banque Hervet AG diskontierte diese Wechsel, aber das Holz wurde nie geliefert. Bei Fälligkeit weigerte sich Kauffmann zu zahlen, da die Wechsel seiner Meinung nach nicht gemäss der Vereinbarung der Parteien unterzeichnet worden waren. Die Banque Hervet AG verklagte daraufhin Kauffmann, der schliesslich den geschuldeten Betrag bei dem Konkursrichter hinterlegte. Kauffmann erhob anschliessend Klage auf Rückerstattung des Ungrundeten gegen die Bank.

Erwägungen

1. Der Schweizer Richter ist für die Klage auf Rückerstattung des Ungrundeten zuständig, obwohl die beklagte Bank in Frankreich domiziliert ist. Eine Klage gemäss Art. 86 oder 187 SchKG kann nämlich am Betreibungsort, der die strittige Zahlung veranlasst hat, erhoben werden, auch wenn der Beklagte in Frankreich domiziliert ist.

2. Die von Kauffmann durch Hinterlegung des Betrags bei dem Konkursrichter geleistete Zahlung ist einer Zahlung an das Betreibungsamt gleichzustellen und befreit den Schuldner. Kauffmann kann daher den gezahlten Betrag im Hinblick auf die Rückerstattung des Ungrundeten beschlagnahmen lassen.

3. Das französische Recht ist auf die Form der Wechselverpflichtungen anwendbar, da die Wechsel in Frankreich ausgestellt wurden. Das Schweizer…