Art. 12 SchKG
Zahlungen an das Betreibungsamt
1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2 Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Wirkungen der vom Drittschuldner vorgenommenen Zahlung einer gepfändeten Forderung an das Betreibungsamt, besonders hinsichtlich des Laufs der vertraglichen Zinsen (Art. 144 Abs. 4 und Art. 12 SchKG)21 Zitierungen
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2Frist für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit und für den Urkundenbeweis12 Zitierungen
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3BGE 73_III_6912 Zitierungen06.06.1947 · 12 Zitierungen
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4Zahlungen an ein Betreibungsamt (Art. 12 SchKG) gelten als dem betreibenden Gläubiger geleistet und können (z.B. wegen Irrtums) grundsätzlich nur beim Richter angefochten werden11 Zitierungen
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5BGE 72_III_611 Zitierungen01.01.1946 · 11 Zitierungen
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6Verzinsung der Schuld bei der Lohnpfändung (Art. 12 Abs. 2 SchKG)5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Konkurseröffnung (Verfahrenskosten)24 Zitierungen
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9 Zitierungen29.04.2004 · 9 Zitierungen
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7 Zitierungen21.01.2014 · 7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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