Art. 12 SchKG

Zahlungen an das Betreibungsamt

1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2 Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Wirkungen der vom Drittschuldner vorgenommenen Zahlung einer gepfändeten Forderung an das Betreibungsamt, besonders hinsichtlich des Laufs der vertraglichen Zinsen (Art. 144 Abs. 4 und Art. 12 SchKG)
    · 23.03.2001 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Frist für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit und für den Urkundenbeweis
    · 26.07.2013 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 73_III_69
    06.06.1947 · 12 Zitierungen
  4. 4
    Zahlungen an ein Betreibungsamt (Art. 12 SchKG) gelten als dem betreibenden Gläubiger geleistet und können (z.B. wegen Irrtums) grundsätzlich nur beim Richter angefochten werden
    · 29.08.1957 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 72_III_6
    01.01.1946 · 11 Zitierungen
  6. 6
    Verzinsung der Schuld bei der Lohnpfändung (Art. 12 Abs. 2 SchKG)
    · 05.09.1990 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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