Erwägungen
Beim Betreibungsamt Olten-Gösgen lief eine Betreibung von Dora Meyer und ihrem Kind gegen Candido Pret. Am 3. Mai 1957 erfolgte eine Posteinzahlung von Fr. 1840.-- auf den Namen von Candido Pret an das Betreibungsamt. Gleichentags erhielt das Amt eine telefonische Meldung von Fräulein Siebenmann, sie habe die Einzahlung ohne Wissen des Schuldners Pret vorgenommen und verlange nun die Rückerstattung des Betrages.
Da das Betreibungsamt das Rückerstattungsgesuch ablehnte, verlangte Fräulein Siebenmann auf dem Beschwerdeweg die Rückerstattung des einbezahlten Betrages und die Aufrechterhaltung der gegen Pret verfügten Lohnpfändung. Sie machte geltend, sie habe das Geld von ihrem Sparguthaben abgehoben, um dem wegen der Betreibung deprimierten Schuldner zu helfen und die Betreibung zu erledigen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies das Rückerstattungsgesuch ab und trat auf das Begehren um Aufrechterhaltung der Lohnpfändung mangels Interesses der Beschwerdeführerin nicht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Zahlung an das Betreibungsamt betreibungsrechtlich gültig war, da sie für Rechnung einer hängigen Betreibung erfolgte und sich im Rahmen der noch unerledigt gewesenen Betreibungssumme hielt. Solche Einzahlungen an ein Betreibungsamt gelten nach Art. 12 SchKG als dem Gläubiger selbst geleistet und tilgen die Forderung im entsprechenden Betrag unmittelbar.
Ob die Zahlung vom Schuldner selbst oder von einem Dritten vorgenommen wurde, ist grundsätzlich ohne Belang. Die Handlung eines Dritten kann auf irgendeinem Grund beruhen, den das Betreibungsamt nicht zu prüfen hat.…