Sachverhalt
Im Juli 1990 erwirkten die Gläubiger X., Y. und Z. die Sequestration von Vermögenswerten ihres ehemaligen Kunden H. bei der Bank CSF Investment Ltd. Diese Sequestration wurde am 12. Oktober 1990 in eine definitive Pfändung umgewandelt. Im März 1993 genehmigte der Untersuchungsrichter die Freigabe der gepfändeten Gelder, die am 20. April 1993 in Höhe von 1'523'668 Fr. 42 an das Betreibungsamt überwiesen wurden, einschließlich der betriebenen Forderung und der Zinsen von 10% bis zu diesem Datum. Dieser Betrag konnte jedoch aufgrund eines Vindikationsverfahrens und einer neuen strafrechtlichen Pfändung nicht sofort an die Gläubiger ausgeschüttet werden. Als diese Hindernisse beseitigt waren, informierte das Amt die Gläubiger, dass ein Betrag von 150'606 Fr. 82 zu ihrer Verfügung stehe, bestehend aus dem Forderungskapital, den Konsignationszinsen und der Differenz zwischen den Beträgen. Die Gläubiger beanstandeten, dass das Amt den Lauf der vertraglichen Zinsen am 20. April 1993, dem Tag der Zahlung an das Amt, eingestellt hatte.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Gläubiger ab. Es vertrat die Auffassung, dass, wenn eine gepfändete Forderung vom Drittschuldner an das Betreibungsamt gezahlt wird, diese Forderung damit realisiert ist, so dass jede weitere Verwertung überflüssig wird. Nicht nur die Zahlung des Forderungsbetrags an das Amt gilt als Verwertung, sondern sie tilgt auch die Schuld gemäß Art. 12 SchKG, ohne dass es darauf ankommt, ob und wann das Geld an den Gläubiger weitergeleitet wird. Daher hat das Amt zu Recht den Lauf der…