Art. 144 SchKG
Zeitpunkt. Art der Vornahme
1 Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
2 Es können schon vorher Abschlagsverteilungen vorgenommen werden.
3 Aus dem Erlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung, die Verteilung und gegebenenfalls die Beschaffung eines Ersatzgegenstandes (Art. 92 Abs. 3) bezahlt.
4 Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten (Art. 68), ausgerichtet.
5 Die auf Forderungen mit provisorischer Pfändung entfallenden Beträge werden einstweilen bei der Depositenanstalt hinterlegt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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11. Art. 68 Abs. 2 SchKG betrifft nur die Art der Anrechnung des einem einzelnen Gläubiger zufliessenden Betrages3 Zitierungen
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2BGE 59_III_2092 Zitierungen16.10.1933 · 2 Zitierungen
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3Verteilung (Art. 144 SchKG); Wirkung der paulianischen Anfechtung (Art. 285 ff1 Zitierungen
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4Lediglich der Nettoerlös, der nach Abzug der Kosten verbleibt, kommt den Gläubigern der vorangehenden Pfändungsgruppen zugute (E. 2)1 Zitierungen
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5Die provisorische Pfändung (Art. 83 Abs. 1 SchKG) ist wie eine definitive zu vollziehen und kann daher auch den Lohn (Art. 93 SchKG) erfassen1 Zitierungen
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6BGE 76_III_11 Zitierungen07.02.1950 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung (Zahlungsbefehl-Nr.: 15062768)3 ZitierungenBEZ.2016.32· 08.08.2016 · 3 Zitierungen
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Rückforderung von Abschlagszahlungen2 Zitierungen
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Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung (ZB-Nr.: 16007365) (Beschwerde beim BGer hängig)2 ZitierungenBEZ.2016.34· 28.09.2016 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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