Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (Gläubigerin) [A.] wendet sich gegen die Verfügung des Betreibungsamts Emmen vom 1. Dezember 2023, mit der sie zur Rückzahlung von insgesamt Fr. 12'586.75 aufgefordert wurde. Diese Beträge waren irrtümlich als Abschlagszahlungen in der Betreibung Nr. yyy geleistet worden, obwohl die Betreibung aufgrund eines superprovisorischen Massnahmeentscheids des Bezirksgerichts Hochdorf vom 1. April 2019 vorläufig eingestellt war. Zwischen den Parteien ist vor dem Bezirksgericht Hochdorf ein negatives Feststellungsverfahren hängig (1A3 19 5), in dem der Betreibungsschuldner [B.] die Feststellung begehrt, den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 238'000.-- nicht zu schulden. Das Betreibungsamt hatte die Betreibungen Nrn. xxx und yyy vorläufig eingestellt, doch hob das Bezirksgericht die Einstellung am 8. August 2023 auf, während das Kantonsgericht Luzern die Berufung von [B.] gegen diese Aufhebung mit Entscheid vom 20. November 2023 gutheiss. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde von [A.] mit Urteil 4A_619/2023 vom 28. Februar 2024 nicht ein.

Verfahrensverlauf:

[A.] erhob am 15. Dezember 2023 Beschwerde beim Bezirksgericht Hochdorf gegen die Verfügung des Betreibungsamts, die mit Entscheid vom 25. Januar 2024 abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid legte [A.] am 5. Februar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern ein, das mit Entscheid vom 8. Oktober 2024 die Beschwerde abwies. [A.] erhob daraufhin am 28. Oktober 2024 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie der Verfügung des Betreibungsamts. Das Bundesgericht gewährte der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2024 die aufschiebende Wirkung. Der Betreibungsschuldner [B.] reichte verspätet Eingaben ein und verzichtete später prozessökonomisch auf eine weitere Beteiligung am Verfahren.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in Zivilsachen und hält fest, dass diese nach den Artikeln 72 Abs. 2 lit. a, 74 Abs. 2 lit. c, 75, 76, 90 und 100 Abs. 2 lit. a BGG zulässig ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Betreibungsamt sei nicht befugt gewesen, die Rückforderung der irrtümlich geleisteten Abschlagszahlungen mittels Verfügung anzuordnen.

Rechtliche Qualifikation der Rückforderung: Das Bundesgericht stellt klar, dass das Betreibungsamt zwar gemäss Artikel 144 Absatz 2 SchKG Abschlagszahlungen nur bei gültigen Betreibungen oder deren Fortsetzung leisten darf, sich jedoch aus dieser Bestimmung keine explizite Ermächtigung zur Rückforderung von zu Unrecht erfolgten Zahlungen ergibt. Auch Artikel 266 SchKG, der Abschlagsverteilungen im Konkurs regelt, enthält keine entsprechende Regelung. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 59 III 213 E. 3; 53 III 214 E. 3; 44 III 85 E. 1; Urteil 5A_837/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.4) betont, dass das Betreibungsamt keine Verfügungsbefugnis besitzt, wenn es von einem Gläubiger oder Dritten eine zu Unrecht ausbezahlte Summe zurückfordern will. Eine solche Aufforderung des Betreibungsamts entfaltet keine weitergehende Rechtswirkung als eine private Zahlungsaufforderung und stellt keine Verfügung im Sinne von Artikel 17 SchKG dar.

Rechtsschutzweg bei Nichtrückzahlung: Das Bundesgericht führt aus, dass das Betreibungsamt bei Nichtrückzahlung der irrtümlich geleisteten Beträge auf den Rechtsweg der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 ff. OR) verwiesen ist. Eine Klage vor den ordentlichen Gerichten ist der einzig zulässige Weg, um die Rückzahlung durchzusetzen. Die vom Betreibungsamt gewählte Vorgehensweise mittels Verfügung ist somit rechtswidrig und…