Sachverhalt

Am 25. Januar 1985 wurde im Rahmen mehrerer Betreibungen, darunter auch derjenigen von [B.] gegen N., eine Pfändung vorgenommen. Die gepfändeten Güter wurden auf 31'440 Schweizer Franken geschätzt. Am 26. April 1985 beantragte [B.] die Verwirklichung der Pfändung für einen Betrag von 4'842 Schweizer Franken plus Zinsen und Betreibungskosten. Das Betreibungsamt verlangte von [B.] einen Vorschuss von 1'200 Schweizer Franken für die Verwirklichungskosten, andernfalls die Verwirklichungsantrag als zurückgezogen zu betrachten sei.

Die Rechtsmittel von [B.] gegen diese Entscheidung wurden von den kantonalen und eidgenössischen Behörden abgelehnt. Die Kammer für Betreibungs- und Konkursrecht des Bundesgerichts wies den Rechtsmittel von [B.] ebenfalls ab und befand, dass der Gläubiger, der die Verwirklichung beantragt, den Vorschuss für die Kosten leisten muss, auch wenn die Verwirklichungs- und Verteilungskosten durch den Verkaufserlös gedeckt werden können.

Erwägungen

Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sieht vor, dass jeder Gläubiger, der die Versteigerung beantragt, den Vorschuss für die Kosten leisten muss (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Wenn ein Gläubiger einer nachfolgenden Serie die Versteigerung beantragt hat, muss die Behörde zunächst die Verwirklichungs- und Verteilungskosten abziehen und dementsprechend den geleisteten Vorschuss erstatten (Art. 144 Abs. 3 SchKG).

Das Bundesgericht befand, dass die Aussicht, dass die Verwirklichungs- und Verteilungskosten durch den Verkaufserlös gedeckt werden, den Gläubiger, der die Versteigerung beantragt hat, nicht von der Verpflichtung entbindet, den Vorschuss für die Kosten zu leisten. Denn Art. 144 SchKG und Art. 68 SchKG regeln zwei verschiedene Dinge, nämlich die Priorität der Zahlung der Verwirklichungs- und Verteilungskosten und die Verpflichtung des Gläubigers, den Vorschuss für die Kosten zu leisten.

Das Bundesgericht befand auch, dass der Gläubiger, der die Verwirklichung beantragt, hoffen kann, dass der Vorschuss ihm nach der Verwirklichung erstattet wird, aber dass er ihn…