Art. 117 SchKG
1 Das Recht, die Verwertung zu verlangen, steht in einer Gläubigergruppe jedem einzelnen Teilnehmer zu.
2 Gläubiger, welche Vermögensstücke gemäss Artikel 110 Abs. 3 nur für den Mehrerlös gepfändet haben, können gleichfalls deren Verwertung verlangen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Lediglich der Nettoerlös, der nach Abzug der Kosten verbleibt, kommt den Gläubigern der vorangehenden Pfändungsgruppen zugute (E. 2)2 Zitierungen
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2BGE 54_III_3071 Zitierungen05.11.1928 · 1 Zitierungen
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31. Tragweite des Art. 117 Abs. 1 SchKG0 Zitierungen
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4BGE 67_III_60 Zitierungen09.01.1941 · 0 Zitierungen
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5BGE 59_III_930 Zitierungen28.03.1933 · 0 Zitierungen
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6BGE 49_III_240 Zitierungen01.01.1923 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG0 ZitierungenBEZ.2020.53· 15.10.2020 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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