Art. 117 SchKG

1 Das Recht, die Verwertung zu verlangen, steht in einer Gläubigergruppe jedem einzelnen Teilnehmer zu.
2 Gläubiger, welche Vermögensstücke gemäss Artikel 110 Abs. 3 nur für den Mehrerlös gepfändet haben, können gleichfalls deren Verwertung verlangen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Lediglich der Nettoerlös, der nach Abzug der Kosten verbleibt, kommt den Gläubigern der vorangehenden Pfändungsgruppen zugute (E. 2)
    · 29.11.1985 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 54_III_307
    05.11.1928 · 1 Zitierungen
  3. 3
    1. Tragweite des Art. 117 Abs. 1 SchKG
    · 29.04.1959 · 0 Zitierungen
  4. 4
    BGE 67_III_6
    09.01.1941 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 59_III_93
    28.03.1933 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 49_III_24
    01.01.1923 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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