Erwägungen
Der Beschwerdeführer X. hatte sein Einkommen gegenüber dem Schuldner Z. abgetreten. Die Betreibungsgläubigerin Y. focht diese Abtretung erfolgreich nach Art. 288 SchKG an. Das Anfechtungsurteil des Bundesgerichts wirkte sich auf zwei spätere Lohnpfändungen aus:
- Pfändung Nr. 1 (Lohnquoten Mai 2001 bis April 2002): Das Betreibungsamt rechnete den Erlös dieser Pfändung zugunsten von Y. ab.
- Pfändung Nr. 2 (Lohnquoten 3. März 1999 bis 3. März 2000): Das Betreibungsamt hielt den auf Y. entfallenden Erlös vorläufig zurück.
X. erhob Beschwerde gegen die Abrechnung des Betreibungsamtes in Pfändung Nr. 1.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es führt aus, dass das Anfechtungsurteil nur Wirkung für die Betreibung hat, in der es ergangen ist, nicht aber für andere Betreibungen. Daher kann das Anfechtungsurteil in der Pfändung Nr. 2 nicht auf die Pfändung Nr. 1 übertragen werden.
Zudem hat das Betreibungsamt den vom Beschwerdeführer erhobenen Drittanspruch nach Art. 108 Abs. 3 SchKG anerkannt, da die Betreibungsgläubigerin keine Klage zur Bestreitung des Drittanspruchs erhoben hat. Das…