Art. 108 SchKG

1 Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf: 1. eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten; 2. eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners; 3. ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt.
2 Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.
3 Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
4 Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Abs. 2 gilt sinngemäss.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zuständigkeit des Handelsgerichts
    · 17.06.2014 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verjährung der Haftung
    · 06.10.2000 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verteilung (Art. 144 SchKG); Wirkung der paulianischen Anfechtung (Art. 285 ff
    · 19.08.2004 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung
    · 11.01.2016 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Zuständigkeit des Handelsgerichts
    · 12.11.2015 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Arrestierung des Anspruchs gegen eine inländische Bank auf Herausgabe von im Ausland verwahrten Wertpapieren. 1. Ansprüche auf Übertragung des Eigentums können beim Drittschuldner arrestiert werden, sofern ihr Inhaber i…
    · 02.03.1976 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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