Art. 108 SchKG
1 Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf: 1. eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten; 2. eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners; 3. ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt.
2 Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.
3 Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
4 Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Abs. 2 gilt sinngemäss.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zuständigkeit des Handelsgerichts8 Zitierungen
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2Verjährung der Haftung7 Zitierungen
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3Verteilung (Art. 144 SchKG); Wirkung der paulianischen Anfechtung (Art. 285 ff6 Zitierungen
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4Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung2 Zitierungen
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5Zuständigkeit des Handelsgerichts0 Zitierungen
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6Arrestierung des Anspruchs gegen eine inländische Bank auf Herausgabe von im Ausland verwahrten Wertpapieren. 1. Ansprüche auf Übertragung des Eigentums können beim Drittschuldner arrestiert werden, sofern ihr Inhaber i…0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen
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Arrest (Drittanspruch)4 Zitierungen
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Fristansetzung zur Widerspruchsklage3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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