Erwägungen
Die Kantonalbank X. erhob Klage gegen die Y. GmbH, um 2 Millionen Franken nebst Zinsen zu erhalten. Die Klage stützte sich einerseits auf eine paulianische Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG und andererseits auf einen Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 OR. Die Kantonalbank X. war als Konkursgläubigerin der C. AG in Liquidation in diese Ansprüche eingetreten.
Das Handelsgericht wies die Klage ab, da es für die Beurteilung der paulianischen Anfechtungsklage nicht zuständig sei. Auch der Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung wurde abgewiesen, da die Straftatbestände der Konkurs- und Betreibungsdelikte (Art. 163 ff. StGB) keine Schutznormen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR darstellen würden.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Handelsgerichts. Gemäss der Rechtsprechung in BGE 140 III 355 sind die Handelsgerichte für betreibungsrechtliche Klagen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht, wie die paulianische Anfechtungsklage, nicht zuständig. Die Anfechtungsklage dient der Rückführung von Vermögen in die Zwangsvollstreckung und hat rein betreibungsrechtliche Wirkung, ohne das zivilrechtliche Gültigkeitserfordernis zu berühren. Daher ist sie den ordentlichen Gerichten zuzuweisen.
Auch der Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung wurde zu Recht abgewiesen. Die Konkurs- und…