Sachverhalt
Das Betreibungsamt Horw teilte der Beschwerdeführerin, der [A. AG] , mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 mit, dass [B.] (Betreibung Nr. xxx) und die [C. AG] in Liquidation (Betreibung Nr. yyy) die Eigentumsansprüche der Beschwerdeführerin an beim Schuldner [E.] gepfändeten Gegenständen bestritten hätten. Es setzte ihr je eine Frist von zwanzig Tagen nach Art. 107/109 SchKG an, um die Anerkennungsklagen zu erheben, andernfalls sie als verzichtend gelte.
Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügungen am 24. Dezember 2018 beim Bezirksgericht Kriens an und verlangte, die Klägerrolle [B.] und der [C. AG] zuzuweisen und ihr selbst die Beklagtenrolle als Drittansprecherin zuzuweisen. Das Bezirksgericht Kriens wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. Dezember 2019 ab und ging von einem umgekehrten Durchgriff aus: Aufgrund der beherrschenden Stellung des Schuldners [E.] seien die Vermögenswerte trotz formalen Rechtsscheins ihm zuzurechnen. Es stützte sich dabei auf behördennotorische Arresteinspracheentscheide.
Die Beschwerdeführerin appellierte am 3. Januar 2020 an das Kantonsgericht Luzern, das der Beschwerde am 13. Januar 2020 die aufschiebende Wirkung erteilte. Mit Entscheid vom 31. März 2020 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde grösstenteils mangels genügender Begründung nicht ein und wies sie im Übrigen in Eventualerwägungen ab. Es wies das Betreibungsamt an, der Beschwerdeführerin eine neue Frist nach Art. 107/109 SchKG anzusetzen.
Die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihr einziges Verwaltungsratsmitglied [E.] , erhob am 6. Mai 2020 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Ansetzung einer Frist an [B.] und die [C. AG] ; eventualiter Rückweisung. Das Bundesgericht stellte mit Verfügung vom 6. Juli 2020 die aufschiebende Wirkung wieder her. Es holte keine Vernehmlassungen ein.
Umstritten waren verarrestierte Grundstücke, Bankkonti, ein Bankschrankfach und ein Fahrzeug, die formal auf die Beschwerdeführerin lauteten. Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung von Art. 108 SchKG geltend.
Erwägungen
Die Beschwerde in Zivilsachen steht gegen den angefochtenen Entscheid offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde durfte auf Italienisch verfasst werden (Art. 42 Abs. 1 BGG), der Entscheid ergeht jedoch auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellungen sind bindend, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig (willkürlich) sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen (Art. 105 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1 BGG); es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerdeführerin rügte zunächst die Anforderungen an die Begründung. Das Bundesgericht hielt fest, dass das SchKG keine ausdrücklichen Begründungsvorschriften enthält, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG jedoch nichts zu ihren Gunsten hergibt, da er die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen regelt und gerade eine Mitwirkungspflicht der Parteien (und damit eine Begründungspflicht) begründen kann. Eine willkürliche Anwendung von § 27 EGSchKG sei nicht dargetan. Die unterschiedlichen Anfechtungsobjekte (Verfügungen der Betreibungsämter vor Bezirksgericht gegenüber dem ausführlich begründeten bezirksgerichtlichen Entscheid vor Kantonsgericht) rechtfertigten unterschiedliche Anforderungen. Die fehlende anwaltliche Vertretung senkt die kantonalen Begründungsanforderungen nicht. Ein überspitzter Formalismus oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Eine willkürliche Anwendung von Art. 56 ZPO liegt ebenfalls nicht vor. Die gerichtliche Fragepflicht entbindet nicht von einer gehörigen Begründung, und eine ungenügende Begründung ist kein verbesserlicher Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerdeführerin wiederholte lediglich ihre Auffassung, ohne sich mit der Kritik des Kantonsgerichts am Fehlen einer Auseinandersetzung mit dem umgekehrten Durchgriff auseinanderzusetzen; eine blosse Wiederholung der eigenen Rechtsauffassung durfte das Kantonsgericht als ungenügend betrachten.
Materiell ist der Durchgriff Ausfluss des allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und kommt auch im Vorverfahren nach Art. 106 ff. SchKG zur Anwendung (BGE 144 III 541 E. 8.3 und 8.4). Zwar sind im Vorverfahren Rechtsfragen nur zurückhaltend zu prüfen (BGE 123 III 367 E. 3b), doch schliesst dies die Berücksichtigung klaren Rechtsmissbrauchs nicht aus, selbst wenn dieser aus einem Summarverfahren (Arresteinsprache) stammt. Die…