Art. 10 VZG

1 Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder: 1. der Schuldner das Eigentum ohne Eintragung im Grundbuch (zufolge Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung, richterlichem Urteil) erworben hat (Art. 656 Abs. 2 ZGB ), oder 2. das Grundstück kraft ehelichen Güterrechts für die Schulden des betriebenen Schuldners haftet, oder 3. der Grundbucheintrag unrichtig ist.
2 In diesen Fällen hat das Betreibungsamt sofort nach der Pfändung das Widerspruchsverfahren einzuleiten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 17.08.1988 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Pfändung eines im Grundbuch auf den Namen eines Dritten, nicht des Schuldners, eingetragenen Grundstückes
    · 01.02.1991 · 15 Zitierungen
  3. 3
    BGE 55_III_55
    28.06.1929 · 4 Zitierungen
  4. 4
    1. Wann ist ein nicht auf den Namen des betriebenen Schuldners eingetragenes Grundstück zu pfänden? Ausser den in Art. 10 Abs. 1 VZG vorgesehenen Fällen kommt die nach Art. 285 ff
    · 30.08.1955 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 57_III_41
    01.01.1931 · 3 Zitierungen
  6. 6
    BGE 55_III_124
    17.10.1929 · 3 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Unentgeltliche Rechtspflege in einem Arrestverfahren
    · 11.04.2008 · 4 Zitierungen
  • 08.10.2001 · 4 Zitierungen
  • Pfändungsauftrag
    · 03.05.2007 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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