Sachverhalt

Der vorliegende Entscheid betrifft eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes, das es für wahrscheinlich erachtete, dass der Schuldner eine fiktive Schenkung einer Liegenschaft an seinen Sohn vorgenommen hatte, um sie der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Der Gläubiger hatte die Sequestration dieser Liegenschaft beantragt.

Die Hauptsachverhalte sind die folgenden

  • Der Hauptprozess zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner begann am 29. April 1980.
  • Kurz vor dem Sequestrationsersuchen hatte der Schuldner seinem minderjährigen Sohn eine bedeutende Liegenschaft geschenkt, ohne Gründe dafür anzugeben.
  • Das Betreibungsamt und die kantonalen Behörden erachteten es als wahrscheinlich, dass diese Schenkung darauf abzielte, die Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers auf die Liegenschaft zu verhindern.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts wies die Beschwerde des Schuldners ab. Sie erachtete es als zulässig, dass das Betreibungsamt die Wahrscheinlichkeit der Behauptung des Gläubigers prüfe, wonach der Schuldner eine fiktive Schenkung vorgenommen habe, um die Liegenschaft der Zwangsvollstreckung zu entziehen.

Gemäss Rechtsprechung kann das Betreibungsamt eine Sequestrationsverfügung nicht allein deshalb ablehnen, weil das Eigentum des Schuldners an den zu pfändenden Gütern nicht wahrscheinlich erscheint. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Verwertung von Grundstücken (VVG) sieht jedoch eine Ausnahme für Liegenschaften vor, die…