Erwägungen

Das Grundstück Nr. 104 in Aesch (Luzern) ging infolge Kaufvertrags vom 20. April 1943 in das Eigentum von Frau Karolina Lang-Waller über. Diese schuldete dem Verkäufer Heinrich Stocker laut rechtskräftigem Urteil vom 12. Dezember 1945 einen restlichen Preisbetrag von Fr. 2500.--. Noch während des Forderungsprozesses belastete sie das Grundstück mit einer Pfandverschreibung zugunsten ihres Ehemannes Jakob Lang für ein Darlehen von Fr. 3000.-- und verkaufte es dann an Otto Gürber. In der für jene Preisforderung angehobenen Betreibung ging Stocker leer aus und erhielt am 6. September 1946 einen definitiven Verlustschein im Betrage von Fr. 3005.95. Stocker focht dann mit Erfolg die von der Schuldnerin vorgenommene Grundpfandbelastung wie auch den Verkauf des Grundstücks an Gürber an.

Gürber verkaufte das Grundstück während des gegen ihn angehobenen Anfechtungsprozesses an Robert Hess weiter, der am 8. Januar 1954 als neuer Eigentümer eingetragen wurde. Als Stocker das Grundstück für die Verlustscheinsforderung pfänden lassen wollte, widersetzte sich Hess dem Vollzug. Das Betreibungsamt hielt das Pfändungsbegehren daher für nicht vollziehbar, wurde aber auf Beschwerde des Gläubigers von der unteren Aufsichtsbehörde angewiesen, das Grundstück zu pfänden. Diese Anordnung wurde von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde bestätigt.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass in den Fällen, in denen ein nicht auf den Namen des betriebenen Schuldners eingetragenes Grundstück gleichwohl gepfändet werden darf, Art. 10 Abs. 1 VZG näher bestimmt ist. Hier komme nur Ziffer 3 in Frage, wonach ein solches Grundstück der Pfändung unterliegt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Grundbucheintrag unrichtig ist.

Das Bundesgericht erachtet die Erwägungen der Vorinstanz als unzutreffend, da die Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG die materielle Gültigkeit der Übertragung nicht betreffe und…