Art. 290 SchKG

Passivlegitimation

Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige Dritte. Die Rechte gutgläubiger Dritter werden durch die Anfechtungsklage nicht berührt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anfechtung
    · 05.02.2004 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Absichtsanfechtung; Genossenschaftsanteilscheine
    · 26.05.2009 · 8 Zitierungen
  3. 3
    Anfechtungsklage gemäss Art. 288 SchKG
    · 04.09.2008 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 52_II_46
    01.01.1926 · 2 Zitierungen
  5. 5
    BGE 51_III_204
    03.11.1925 · 2 Zitierungen
  6. 6
    BGE 45_III_151
    01.01.1919 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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