Art. 290 SchKG
Passivlegitimation
Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige Dritte. Die Rechte gutgläubiger Dritter werden durch die Anfechtungsklage nicht berührt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anfechtung11 Zitierungen
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2Absichtsanfechtung; Genossenschaftsanteilscheine8 Zitierungen
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3Anfechtungsklage gemäss Art. 288 SchKG5 Zitierungen
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4BGE 52_II_462 Zitierungen01.01.1926 · 2 Zitierungen
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5BGE 51_III_2042 Zitierungen03.11.1925 · 2 Zitierungen
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6BGE 45_III_1512 Zitierungen01.01.1919 · 2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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7 Zitierungen05.02.2004 · 7 Zitierungen
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Kollokationsklagen2 Zitierungen
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paulianische Anfechtung2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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