Sachverhalt

Die Swissair Schweizerische Luftverkehr-Aktiengesellschaft in Nachlassliquidation (Beschwerdeführerin) hat gegen die Flughafen Zürich AG (Beschwerdegegnerin) eine Anfechtungsklage gemäss Art. 288 SchKG erhoben. Am 4. Oktober 2001, kurz vor Stellung des Nachlassgesuches, hatte Swissair Flughafen- und Flugsicherungsgebühren in Höhe von insgesamt CHF 21'832'491.70 an die Beschwerdegegnerin bezahlt. Das Handelsgericht wies die Klage ab, woraufhin die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Für die Flughafengebühren in Höhe von CHF 18'587'907.50 bejahte es die Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin. Hinsichtlich der Flugsicherungsgebühren von CHF 3'243'938.30 verneinte es die Passivlegitimation, da Skyguide als Gläubigerin und Begünstigte dieser Zahlung anzusehen ist.

Bezüglich der Flughafengebühren bejahte das Bundesgericht den objektiven Tatbestand der Anfechtung nach Art. 288 SchKG, da Swissair für die Zahlung keinen verwertbaren Vermögensgegenstand als Gegenleistung erhalten habe. Auch das subjektive Tatbestandsmerkmal der Schädigungsabsicht sah das Bundesgericht als erfüllt an. Obwohl die Swissair-Verantwortlichen die Zahlung als betriebsnotwendig einstuften, um einen Schaden durch ein längeres Grounding zu verhindern, mussten sie sich bewusst gewesen sein, dass…