Art. 331 SchKG
1 Die vom Schuldner vor der Bestätigung des Nachlassvertrages vorgenommenen Rechtshandlungen unterliegen der Anfechtung nach den Grundsätzen der Artikel 285–292.
2 Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 286–288 ist anstelle der Pfändung oder Konkurseröffnung die Bewilligung der Nachlassstundung.
3 Soweit Anfechtungsansprüche der Masse zur ganzen oder teilweisen Abweisung von Forderungen führen, sind die Liquidatoren zur einredeweisen Geltendmachung befugt und verpflichtet.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Absichtsanfechtung; Rückzahlung eines Bankdarlehens in Teilbeträgen28 Zitierungen
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2Anfechtungsklage gemäss Art. 288 SchKG17 Zitierungen
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3Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung von Rechtshandlungen; Verwirkung10 Zitierungen
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4Kollokationsklage; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Rangordnung der Gläubiger (Art. 146 SchKG, 219 SchKG; Art. 2 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Gesetzesänderung vom 167 Zitierungen
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5Anfechtbarkeit von Darlehenszinsen5 Zitierungen
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6Anfechtbarkeit von Beratungsdienstleistungen mit Sanierungskontext1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Paulianische Anfechtung11 Zitierungen
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6 Zitierungen
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Paulianische Anfechtung4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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