Art. 331 SchKG

1 Die vom Schuldner vor der Bestätigung des Nachlassvertrages vorgenommenen Rechtshandlungen unterliegen der Anfechtung nach den Grundsätzen der Artikel 285–292.
2 Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 286–288 ist anstelle der Pfändung oder Konkurseröffnung die Bewilligung der Nachlassstundung.
3 Soweit Anfechtungsansprüche der Masse zur ganzen oder teilweisen Abweisung von Forderungen führen, sind die Liquidatoren zur einredeweisen Geltendmachung befugt und verpflichtet.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Absichtsanfechtung; Rückzahlung eines Bankdarlehens in Teilbeträgen
    · 29.05.2008 · 28 Zitierungen
  2. 2
    Anfechtungsklage gemäss Art. 288 SchKG
    · 04.09.2008 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung von Rechtshandlungen; Verwirkung
    · 04.02.2008 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Kollokationsklage; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Rangordnung der Gläubiger (Art. 146 SchKG, 219 SchKG; Art. 2 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Gesetzesänderung vom 16
    · 15.12.1998 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Anfechtbarkeit von Darlehenszinsen
    · 24.02.2010 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Anfechtbarkeit von Beratungsdienstleistungen mit Sanierungskontext
    · 09.03.2011 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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