Erwägungen

Die SAir Group (nachfolgend SAir oder Beschwerdeführerin) erhielt ab 1998 einen Betriebsmittelrahmenkredit über 100 Millionen Franken von der Z. Bank (nachfolgend Z. Bank oder Beschwerdegegnerin). Der Kredit wurde mehrmals verlängert und im Herbst 1999 auf 80 Millionen Franken reduziert. Am 25. Mai 2001 erfolgte eine letzte Verlängerung bis zum 29. August 2001. Danach verweigerte die Z. Bank eine weitere Kreditverlängerung, woraufhin die SAir den Betrag von 80 Millionen Franken nebst Zinsen von 909'777.80 Franken am 29. August 2001 zurückzahlte.

Am 5. Oktober 2001 wurde der SAir die provisorische Nachlassstundung bewilligt, welche später in eine definitive umgewandelt wurde. Am 20. Juni 2003 wurde der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vom 26. Juni 2002 gerichtlich bestätigt.

Mit Klage vom 23. Januar 2006 verlangte die SAir von der Z. Bank gestützt auf Art. 288 SchKG die Zahlung von 80'909'777.80 Franken nebst Zins. Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage am 13. Mai 2008 ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde der SAir als begründet. Es stellt fest, dass mit der Rückzahlung des Kredits kurz vor der Nachlassstundung die Exekutionsrechte der anderen Gläubiger beeinträchtigt wurden.

Hinsichtlich der Schädigungsabsicht der SAir gelangt das Bundesgericht zum Schluss, dass die verantwortlichen Organe der SAir angesichts der dramatischen finanziellen Situation, insbesondere der unmittelbar bevorstehenden Illiquidität, voraussehen konnten und mussten, dass als Folge der Darlehensrückzahlung die anderen Gläubiger zu Schaden kommen würden. Zumindest haben sie sich darüber Rechenschaft geben können und müssen und…